Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Lebensnah e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Egg 2, 87487 Wiggensbach
3. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung
vom 01.01.1977 (§ 52 AO).
2. Zweck des Vereins ist allgemein die Bildung und Erziehung unter Einbezug
hilfsbedürftiger Menschen, die Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung
der Gesundung von Mensch, Tier und Boden.
Aufgabe des Vereins ist es, Projekte zu unterstützen, in denen vor allem Kindern
und Jugendlichen, aber auch Familien und anderen interessierten Menschen
durch Lern- und Erlebniserfahrungen auf einem ökologischen Bauernhof Einblick
in landwirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge gewährt und
Naturerfahrung ermöglicht wird.
Die an die regionalen Gegebenheiten angepasste und auf Nachhaltigkeit
ausgerichtete Landwirtschaft wird dabei schwerpunktmäßig mit alten und
gefährdeten Haustierrassen sowie mit alten Kultursorten betrieben.
Ziel ist es, durch das Verlassen der Konsumentenrolle aktiv Verantwortung für
Natur und Umwelt zu übernehmen. Dadurch wird die sinnstiftende Funktion von
Arbeit mit der Natur und bewusstem Naturerleben als Sinneseindruck zur
persönlichen Erfahrung.
Hierzu sollen die verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zur
Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln, Bau- und Rohstoffen, sowie zur
Pflege der Natur mit Darlegung der entsprechenden ökologischen
Zusammenhänge in pädagogisch geeigneter Form vermittelt und ermöglicht
werden.
3. Der Satzungszweck beinhaltet in diesem Rahmen insbesondere
Natur- und Erlebnispädagogik
Tiergestützte Pädagogik
Handwerk und Kunst mit Naturmaterialien
Umweltbildung
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Verstoß mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache
Mehrheit erforderlich.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern
2. Alle zwei Vorstände sind gleichberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt, sowohl gerichtlich als auch aussergerichtlich. Alle zwei
Vorstände zusammen können einzelnen Mitgliedern eine Vollmacht erteilen, um
alleine vertretungsberechtigt zu sein, auch bei Finanzgeschäften.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Vorstandsbeschlüsse müssen einstimmig gefasst werden, wobei einzelne
Vorstände die Möglichkeit haben, sich einzelner Entscheidungen und damit der
jeweils zugehörigen Haftung zu enthalten. Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht (§ 9 gilt entsprechend).
6. Geldgeschäfte von über 1.000,- EUR dürfen nur vom bevollmächtigten Kassenwart
und auf Anordnung der Vorstandschaft vorgenommen werden.
7. Satzungsberichtigungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden unter Währung einer Einladungsfrist von zwei Wochen,
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand
nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
a) den Haushaltsplan des Vereins
b) Aufgaben des Vereins
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen,
ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Missen
als örtliche Gebietskörperschaft.
Das Vermögen ist von der Gemeinde erforderlichenfalls bis zu 5 Jahre
treuhänderisch zu verwahren, bis ein Verein mit gleicher Zielsetzung zu dessen
Übernahme gefunden wurde, welcher es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Übergabe an einen Verein mit gemeinnütziger
Tätigkeit im Bereich der Jugend- und Altenhilfe zulässig, welcher es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Verwendung des Vermögens ist die Genehmigung des Finanzamts
einzuholen.
11.07.2010